In der Landesgeschäftsordnung sollen §5(4), §5(5) und §7(2) entfernt werden:
Alter Text
§5
(4) Die Landesgeschäftsführung (LGF) setzt sich aus zumindest zwei Mitgliedern der LO zusammen. Ihre Größe wird auf der die Landesgeschäftsführung wählenden Landesgeneralversammlung bestimmt. Die LGF ist für die Budgeterstellung, sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich.
(5) Der Landesschatzmeister und sein Stellvertreter sind dem Bundesschatzmeister gegenüber für die ordentliche Buchführung verantwortlich.
§7
(2) Die LGF tritt zumindest 21-tägig zu Sitzungen zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Neuer Text
entfällt
Begründung
Da laut Ordnungen der Bundesorganosation eine Landesgeschäftsführung nicht mehr notwendig ist und die bisherige Landesgeschäftsführung ihren eigentlichen Aufgaben in keiner Weise nachgekommen ist, ist dieses Organi nicht mehr notwendig.