Initiative i2430: Ortsgruppen "light"
 Ja: 3 (23%) · Enthaltung: 1 · Nein: 10 (77%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Letzter Entwurf vom 20.02.2013 um 15:50 Uhr · Quelltext

§5 der LGO ist durch folgenden Text zu ersetzten:

Antragstext

§5 Ortsgruppen

Eine geplante Gründung ist dem LV bekannt zu geben.
Für die Gründung einer Ortsgruppe sind zumindest 3 Mitglieder notwendig welche eine Gründungsveranstaltung organisieren zur der der LV einzuladen ist.
Die Gründungsveranstaltung (konstituierende Versammlung) ist 30 Tage im Voraus anzukündigen.
Die Ortsgruppe hat mindestens einen Sprecher bzw. Verantwortlichen zu benennen, der die Ortsgruppe nach außen vertritt.
Eine ordentliche Ortsgruppengeneralversammlung (OGGV) hat frühestens weiter 30 Tage später stattzufinden (spätestens jedoch nach 2 Monaten).
Zur Gründung sind alle interessierten Mitglieder einzubinden (online wie offline).
Für die Ortsgruppe gelten alle Bestimmungen des Bundes (z.B. BGO, BWO …) sowie des Landes und sind sinngemäß anzuwenden.
Die Ortsgruppe kann sich bei der OGGV eine eigenen Geschäftsordnung geben und etwaige zusätzliche Organe wählen.
Die Ortsgruppe muss vom Landesvorstand bestätigt werden und kann nur durch sich selbst (OGGV) oder eine LGV aufgelöst werden.

Begründung:

Die vorhandenen Regelungen in der LGO erscheinen zu reglemetiert. Für eine funktionierende politische Arbeit erscheint mir eine Ortsgruppe notwendig. Diese Version bietet der Ortsgruppe bestmögliche Autonomie wie auch Klarheit und Einfachheit eine Ortsgruppe zu gründen. Eine Regelung für Bezirksgruppen erscheint zur Zeit nicht notwendig.