Diese Initiative | 9 | (4+5) | 9 | (7+2) | LV neu! mit klaren Aufgabenbereichen |
Möglichkeit der Zusammenlegung von LV und LGF
§3 Abs 2 und 3 ersetzen durch:
3) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der LO Steiermark zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt.
(4) Die Landesgeschäftsführung (LGF) setzt sich aus zumindest zwei Mitgliedern der LO Steiermark zusammen, sie wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt und ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich.
(5) Die LGV kann beschließen, dass LV und LGF personell ident sind. In diesem Fall ist die LGF in den LV integriert und ihre Aufgabengebiete können innerhalb des LV durch diesen selbst aufgeteilt werden.
(6) Sofern nach (5) LV und LGF personell ident sind, muss durch den LV eine primär zuständige Person innerhalb des LV bestimmt werden, die (als „Landesschatzmeister“) primär mit der Verwaltung der Finanzmittel der LO Steiermark betraut ist. Diese Zuordnung kann durch den LV jederzeit (etwa bei Inaktivität des amtierenden Landesschatzmeisters) geändert werden.