Initiative i2305: Verweigerung der Mitgliedschaft nicht nur an *Gruppierungen* festmachen
 Ja: 53 (80%) · Enthaltung: 5 · Nein: 13 (20%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 07.02.2013 um 22:04 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Die Satzung möge in § 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft wie folgt geändert werden:

Antrag

Alt

(4) Gründe für eine mögliche Verweigerung der Mitgliedschaft sind ausschließlich: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen; ein vorheriger Parteiausschluss; begründete Zweifel daran, dass die Person den Mitgliedschaftsantrag selbst gestellt hat. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen verweigert werden; die Entscheidung muss dem Mitgliedschaftsantragsteller schriftlich begründet sowie zusätzlich anonymisiert veröffentlicht werden.

Neu

(4) Gründe für eine mögliche Verweigerung der Mitgliedschaft sind ausschließlich: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen; ein vorheriger Parteiausschluss; begründete Zweifel daran, dass die Person den Mitgliedschaftsantrag selbst gestellt hat. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen verweigert werden; die Entscheidung muss dem Mitgliedschaftsantragsteller schriftlich begründet sowie zusätzlich anonymisiert veröffentlicht werden.

Begründung

Unter den aktuellen Statuten könnten wir z.B. einen bekennenden gewalttätigen Rechtsradikalen nicht abweisen, wenn er nicht "Teil einer Gruppierung" ist. Wieso sollte das so sein?

Um keinen allzu großen Bewertungsspielraum zuzulassen, hab ich mal das Wort "grob" eingefügt. Durch die erzwungene Transparenz halte ich die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung dieser Passage für gering.