Diese Initiative | 39 | (14+25) | 23 | (12+11) | Beibehaltung Status Quo! | |||
Diese Initiative | 43 | (15+28) | 2 | (2+0) | Zusatzantrag: amtierende LVe zu LGFn machen | |||
Diese Initiative | 44 | (16+28) | 12 | (8+4) | Reorganisation der LOs - Abschaffung der Landesvorstände |
Antrag
Landesvorstand (LV) und Landesgeschäftsführung (LGF) sollen in allen Landesorganisationen (LOs) zum Organ Landesvorstand (LV) zusammengelegt werden.
Alle gewählten LV und LGF werden für die restliche Dauer ihrer Amtszeit direkt Mitglieder der neu geschaffenen LV.
Zusätzlich mögen die Satzung und die Bundesgeschäftsordnungen wie folgt geändert werden:
Satzung §5 (1)
Alt: "(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesgeneralversammlungen (LGVs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs)."
Neu, streichen: "Landesgeschäftsführungen (LGFs),"
Satzung und BGO:
Ersetzen aller Referenzen auf "Landesgeschäftsführung" bzw. "LGF" durch die Stelle „Landesvorstand“ bzw "LV"
Satzung §13 (1)
Statt: “ sind mit der politischen Arbeit auf Landesebene betraut”
die Stelle “sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs”
Satzung §13 (3)
Alt: "Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig."
Neu, hinzufügen: "Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen."
Satzung §13 (4)
Alt: "(4) Die Landesgeschäftsführungen (LGFs) sorgen für die Erledigung der operativen Erfordernisse der LOs."
Neu: Streichen und (5) vorreihen
Satzung §13 (5)
Hinzufügen der Stelle: „Die Aufgaben der LGVen können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.“
Begründung
Beireits jetzt wurden LGF und LV in OÖ, Salzburg und Wien zusammengefasst. In Vorarlberg gibt einen diesbezüglichen Antrag.
Dies ist ein Schritt zur Vereinfachung der verworrenen Organstruktur innerhalb der Piratenpartei.
Die LOs können ihre LGOs einfach auf den nächsten LGV anpassen.
Die LV sollte nicht aus weniger als 3 Leuten bestehen. Nachbesetzungen können durch die LGV bzw. durch einen eventuell vorhandenen ELV getätigt werden. Fällt die Zahl unter 3, wäre auch der EBV als oberstes Organ nach der Mitgliederversammlung dazu berechtigt.
Einfügen der LDO, damit das einmal geklärt ist ;)