Initiative i1880: Zusatzanträge zu i1877,i1878,i1879: Zuordnung zu mehreren Regionen
 Ja: 30 (83%) · Enthaltung: 17 · Nein: 6 (17%) · Nicht angenommen (Rang 4)
Letzter Entwurf vom 08.01.2013 um 00:05 Uhr · Quelltext

Diese Initiative beinhaltet drei Zusatzanträge zur BGV zu den verschiedenen von lava gestellten Varianten.
 
 

Zusatzantrag zu i1877:

Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Stimmberechtigt in dieser Gliederung sind alle Mitglieder die auch in der der Landesorganisation stimmberechtigt sind.

Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Stimmberechtigt in dieser Gliederung sind alle Mitglieder die auch in der der Landesorganisation stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied kann sich bis zu zwei Landesorganisationen zuordnen.
 
 
 

Zusatzantrag zu i1878:

Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:

Alter Text:

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einem Bezirk zu und sind dann in diesem stimmberechtigt.

Neuer Text:

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einem Bezirk zu und sind dann in diesem stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich bis zu zwei Bezirken zuordnen.
 
 
 

Zusatzantrag zu i1879:

Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jede NUTS-3 Region (außer Wien) jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in dieser NUTS-3 Region haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einer Region zu und sind dann in dieser stimmberechtigt.

Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jede NUTS-3 Region (außer Wien) jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in dieser NUTS-3 Region haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einer Region zu und sind dann in dieser stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich bis zu zwei Regionen zuordnen.
 
 
 
 

Begründung

Allein schon durch Zweitwohnsitze kann es schnell vorkommen, dass Leute an mehreren Orten lokal mitarbeiten möchten.
Um diese Möglichkeit zumindest für eine zweite Region über LQFB zu ermöglichen, sollen diese Zusatzanträge die Chance geben sich einer zweiten Einheit zuzuordnen.