Initiative i1865: LGO §5(6) ist hinreichend genau, soll bleiben, wie sie ist.
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Letzter Entwurf vom 08.01.2013 um 11:12 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (5)

Begründung:

  1. Eine ELV Sitzung muss 7 Tage Vorlauf mindestens haben, d.h. 7 Tage sind schon mal abzuziehen und wenn dann kein Termin möglich ist, wirds automatisch genehmigt. Es gibt keinen Grund hier für Dringlichkeit von 14 Tagen und einer automatischen Genehmigung.
  2. So etwas geschieht einmalig. d.h. hier unser LGO zu verkomplizieren ist Energie und Komplexität an der falschen Stelle.
  3. Für eine regelkonforme Gründung einer Organisation MUSS es eine zweite Instanz geben, die sich das ansieht. "4-Augen" Prinzip. kein Automatismus.
  4. derzeit ist das Regelwerk als "Unterorganisation" formuliert. d.h. es können sich auch Orte als Organisation zusammenschließen. Oder ein Ort allein mit "Friends". Es muss nicht unbedingt eine Bezirksorganisation sein, oder genau definierte Ortsorganisation. Und Statutarstädte sind streng genommen kein Bezirk. Das Regelwerk müsste genauer ausformuliert werden um alle Konstellationen abzudecken.
  5. Eine Basisabstimmung über die Genehmigung der Unterorganisation ??? Ach bitte, warum nicht gleich ein automatischer Mißtrauensantrag gegenüber dem ELV... Und automatische Neuwahl.... Ich bin sicher Fred aus Gmünd wird sich wahnsinnig für die Bezirksorganisation in Wiener Neustadt interessieren.... und falls nicht, muss er sich jetzt eben damit beschäftigen.

Das ist wie bei der Programmierung. Ich kanns mir einfach machen und for (i=1;i<10;i++) { printf ("%d",$i); } schreiben oder 10mal untereinander schreiben , printf ("1"); printf("2"), ..... Machen wirs doch nicht komplizierter als nötig.

Antrag:
Der Paragraph LGO §5(6) soll bleiben wie er ist:

(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.soll bleiben wie er ist.