Initiative i1565: GOÄ08 LandesTaskforce in Landesarbeitsgruppen umbenennen
 Ja: 9 (100%) · Enthaltung: 1 · Nein: 0 · Angenommen
Letzter Entwurf vom 03.12.2012 um 14:44 Uhr · Quelltext

Diese LQFB-Initiative ist als Meinungsbild für den LPT gedacht und wird erst am 12.1.2012 zur gültigen Abstimmung vorgebracht.

Antrag

Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:

Folgende Punkte der LGO werden ersetzt:

§3 - (7)

Alter Text

„(7) Landestaskforces (LTF) / Arbeitsgruppen
(7.1) Für eine LTF gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut LGO §3.7
(7.2) Das Wirken einer LTF ist auf das Bundesland beschränkt, ausgenommen LTFs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bundeslandes ist.
(7.3) Eine LTF hat einen Moderator, der dem Kernteam der LTF angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der LTF gewählt. Wenn 30% der LTF-Mitglieder oder der LV eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die LTF dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der LV einen Moderator ernennen.
(7.4) Die Rechte und Pflichten des LTF-Moderator innerhalb der LTF werden durch die GO der LTF bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-LTF Sitzung (§3.10)“

durch

Neuer Text

„(7) Landesarbeitsgruppen (LAG) / Landestaskforces (LTF)
(7.1) Aus historischen Gründen können LAGs vereinzelt noch als LTFs bezeichnet werden. Diese beiden Begriffe sind gleichzusetzen und in Zukunft soll LAG verwendet werden.
(7.2) Für eine LAG gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut LGO §3.7
(7.3) Das Wirken einer LAG ist auf das Bundesland beschränkt, ausgenommen LAGs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bundeslandes ist.
(7.4) Eine LAG hat einen Moderator, der dem Kernteam der LAG angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der LAG gewählt. Wenn 30% der LAG-Mitglieder oder der LV eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die LAG dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der LV einen Moderator ernennen.
(7.5) Die Rechte und Pflichten des LAG-Moderators innerhalb der LAG werden durch die GO der LAG bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-LAG Sitzung (§3-10)“

UND
§3 - (10)

Alter Text

(10) ELV-LTF Sitzung
(10.1) Die ELV-LTF Sitzung besteht aus den Mitgliedern des ELV und den Moderatoren der LTFs
(9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(10.3) Die ELV-LTF Sitzung wird vom ELV einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten.
(10.4) Bei der ELV-LTF Sitzung haben die Moderatoren dem ELV über die Tätigkeiten und Ergebnisse der LTF zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des LTF-Kernteams vertreten.
(10.5) Ist eine LTF nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten ELV-Sitzung zu berichten.
(10.6) Die ELV-LTF Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des ELV dienen.

durch

Neuer Text

„(10) ELV-LAG Sitzung
(10.1) Die ELV-LAG Sitzung besteht aus den Mitgliedern des ELV und den Moderatoren der LAGs
(9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(10.3) Die ELV-LAG Sitzung wird vom ELV einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten.
(10.4) Bei der ELV-LAG Sitzung haben die Moderatoren dem ELV über die Tätigkeiten und Ergebnisse der LAG zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des LAG-Kernteams vertreten.
(10.5) Ist eine LAG nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten ELV-Sitzung zu berichten.
(10.6) Die ELV-LAG Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des ELV dienen.“

Begründung

Bereits beim 1. LPT wurde zu LTF aus Gründen der allgemeinen Verständlichkeit die deutsche Übersetzung hinzugefügt. Es macht durchaus Sinn die Arbeitsgruppen gleich auf Deutsch zu benennen.