Diese Initiative | 9 | (3+6) | 0 | (0+0) | GOÄ03.1 Nähere Definition der Aufgaben LGF |
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgender Punkt der LGO wird ersetzt §3 - (3):
Alter Text
„(3) Die Landesgeschäftsführung (LGF)
(3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt.
(3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich.
(3.3)Wahlmodus siehe §4.5.
(3.4)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.“
durch
Neuer Text
„(3) Die Landesgeschäftsführung (LGF)
(3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt.
(3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederbetreuung der Landesorganisation verantwortlich. Weiters liegt es in der Verantwortung der LGF, rechtliche Bestimmungen zur Buchhaltung einzuhalten.
(3.3) Die LGF handelt in finanziellen Fragen nur auf Auftrag von LV, ELV oder höheren Organen. Aufträge bis 100€ können von der LGF selbstständig vergeben werden.
(3.4)Wahlmodus siehe §4.5.
(3.5)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.“
Begründung
Die Aufgaben der LGF sollten näher definiert werden. Die geltende Regelung ist sehr schwammig. Auch bei Annahme von GOÄ04 ist die nähere Definition sinnvoll.
Zuätzlich zum ersten Antrag wird das Wort „Mitgliederverwaltung“ durch „Mitgliederbetreuung“ ersetzt, was den bisher eher vernachlässigten Sinn dieser Tätigkeit wiederspiegeln soll.