Initiative i1521: Wahlrecht für Häftlinge
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Letzter Entwurf vom 28.12.2012 um 02:28 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (6)

Der folgende Text möge an passender Stelle (z. B. unter der genannten Überschrift und Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:

Text

Bürgerbeteiligung und Demokratie

Wahlrecht

Wahlrecht für Häftlinge

Die Piratenpartei Österreichs fordert ein Wahlrecht auch für Häftlinge, da ein Entzug des Wahlrechts weder zur Resozialisierung beiträgt noch die Grundrechtseinschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu jeglichem denkbaren Nutzen steht. Konkret sollen §22 der Nationalratswahlordnung (NRWO) und Artikel 26. Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ersatzlos gestrichen werden.

Gesetze

§22 NRWO

(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Artikel 26. (5) BVG

(5) Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.

Begründung

Durch die Abwesenheit des Wahlrechtes für Häftlinge, gibt es auch für politische Parteien wenig strategische Gründe für menschenwürdige Haftbedingungen einzutreten. Ein Wahlrecht für Häftlinge würde dies ändern. Desweiteren würde ein Wahlrecht das Interesse der Häftlinge an Gesellschaftlicher Teilhabe erhöhen, und Resozialisierung auf diese Weise fördern. Außerdem ist das Wahlrecht ein Grundrecht, und diese sollten nicht ohne stichhaltigen sachlichen Grund eingeschränkt werden, und nur wenn sich auf diese Weise ein für die Gesellschaft unerträgliches Problem lösen lässt.

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