Diese Initiative | 33 | (11+22) | 19 | (16+3) | Keine Änderung (i1498 abstimmen) | |||
Diese Initiative | 27 | (10+17) | 17 | (10+7) | Alternative Formulierung „sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt“ + kommunale Wahlkooperation erlauben | |||
Diese Initiative | 28 | (10+18) | 20 | (12+8) | Änderung § 9/6/3 BGO |
Initiative i1508: Alternative Formulierung „sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt“
Ja: 29 (72%) · Enthaltung: 20 · Nein: 11 (28%) · Angenommen
Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden:
Alter Text
(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger Wahlantritt,
Neuer Text
(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt)
Begründung
Der andere Text erschien mir nicht eindeutig genug.
Antworten auf Anregungen
- „wahlkooperationen nicht satzungsmäßig ausschließen“: Das wird ja nicht ausgeschlossen – nur das *Recht* auf einen selbsttätigen Antritt hat eine LO nur ohne Wahlkooperation, das verbietet ja mit expliziter Legitimation nicht eine solche.