Initiative i1496: Änderung § 9/6/3 BGO
 Ja: 28 (51%) · Enthaltung: 5 · Nein: 27 (49%) · Nicht angenommen (Rang 4)
Letzter Entwurf vom 28.11.2012 um 10:07 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger Wahlantritt,

Neuer Text

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger, selbst- bzw eigenständiger Wahlantritt,

Begründung
Diese Änderung bezieht sich auf Wahlkooperationen. Diese haben, auch wenn sie sich nur auf regionale Wahlen beziehen, aufgrund der medialen Aufmerksamkeit IMMER Auswirkungen auf die gesamte Bundespartei und daher haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs das Recht, mitzuentscheiden. Diese Änderung stellt klar, dass die Landesorganisation nur über den selbstständigen Wahlantritt allein entscheiden kann. Wird aber nicht selbstständig, also allein kandidiert, dann muss die Bundesorganisation eingebunden werden. Ein, dies näher ausführender Antrag wird in Kürze gestellt und hier verlinkt.

Antwort auf alle Gegeninitiativen und Anregungen: Es gibt schon eine Initiative, die alles klarstellt. daher ist es nicht nötig hier weiter zu verkomplizieren.
Siehe: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1498.html
§ ... - Wahlantritt
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie ihre Unterorganisationen treten grundsätzlich eigenständig und unter der Kurzbezeichnung „PIRAT“ zu Wahlen an.
(2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.