Diese Initiative | 4 | (2+2) | 9 | (6+3) | keine Vorzugsstimmenreihung über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß hinaus | |||
Diese Initiative | 3 | (1+2) | 7 | (4+3) | Plätze 1–3 fixiert, dahinter volle Vorzugsstimmenreihung | |||
Diese Initiative | 3 | (2+1) | 8 | (4+4) | Vorzugsstimmen: Erster Listenplatz fix, dahinter volle Vorzugsstimmenreihung | |||
Diese Initiative | 10 | (5+5) | 1 | (1+0) | volle Vorzugsstimmenreihung |
Einleitung
Da wir in unserem Programm fordern, dass Vorzugsstimmen stärker zur Geltung kommen, sollten wir vor der Grazwahl noch schnell diskutieren, ob wir dies nicht auch selbst schon umsetzen sollten.
Die Frage ist also: Sollen die Vorzugsstimmen Einfluss auf die endgültige Verteilung der Sitze im Gemeinderat haben, wie auch in unserem Programm gefordert?
Hierzu soll dieses Meinungsbild dienen, um noch vor dem Wahltag in Graz eine Einschätzung zu bekommen.
Antrag
Variante 2 (volle Vorzugsstimmenreihung, wenn Unterschied „signifikant“): Es gilt an sich volle Vorzugsstimmenreihung, aber nur, wenn der Unterschied „signifikant“ ist. Signifikant bedeutet hier, dass man nur vorgereiht wird, wenn man mehr als das 1,5-fache der Vorzugsstimmen des zu „überspringenden“ Kandidaten bekommt.
Beispiel:
- Kandidat A - 120 Vorzugsstimmen
- Kandidat B - 48 Vorzugsstimmen
- Kandidat C - 75 Vorzugsstimmen
- Kandidat D - 12 Vorzugsstimmen
- Kandidat E - 20 Vorzugsstimmen
Die neue Reihung sieht so aus:
- Kandidat A
- Kandidat C (weil 75 > 48 * 1,5 = 72)
- Kandidat B
- Kandidat E (weil 20 > 12 * 1,5 = 18)
- Kandidat D
Hintergrund
Wir fordern in unserem Parteiprogramm zum Thema Wahlrecht eine Reform des Vorzugsstimmensystems:
„Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Liberalisierung des Vorzugsstimmensystems auf allen Ebenen aus, sodass eine nennenswerte Mitbestimmung der Wähler bei der Besetzung der Mandate ausgeübt werden kann und das »Listendiktat« der Parteigremien reduziert wird. Vorbild hierfür soll das in Finnland verwendete System sein.“
Rechtliche Anmerkung: Zwingen kann man (abseits der gesetzlichen Regelung, die so gut wie sicher nicht greifen dürfte) niemanden, sein/ihr Mandat nicht anzunehmen und jemand anderem den Vortritt zu lassen. Es würde also jede diesbezügliche Regelung, selbst wenn es in der Geschäftsordnung stünde, auf Freiwilligkeit der Kandidaten beruhen; wobei natürlich wünschenswert wäre, wenn diese sich daran halten.