Initiative i1407: Fixer Mitgliedsbeitrag/Fixe Zahlungstermine /Fixer Aufteilungsschlüssel.
 Ja: 38 (49%) · Enthaltung: 16 · Nein: 39 (51%) · Nicht angenommen (Rang 4)
Letzter Entwurf vom 14.11.2012 um 13:55 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (5)

Antrag

Konkret mögen die folgenden Änderungen an der Bundesfinanzordnung beschlossen werden:

1. §2 Abs. 1 der Bundesfinanzordnung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Mitgliedsbeiträge fließen vollständig in das Nettojahresbudget ein. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €60,- pro Jahr. Die Bundesgeschäftsführung darf auf Antrag den Mitgliedsbeitrag einzelner Mitglieder auf €12,– pro Jahr senken. Solchen Anträgen ist auch ohne Angabe von Gründen stattzugeben. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.

2. §3 Abs. 3 der Bundesfinanzordnung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Ein Anteil von 30% des Mitgliedsbeitrages jedes Mitglieds fließt zur freien Verwendung in das Budget der Bundesorganisation. Der Rest des Mitgliedsbeitrages jedes Mitglieds fließt zur freien Verwendung in das Budget der jeweiligen Landesorganisation. Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, fließen zur Gänze zur freien Verwendung in das Budget der Bundesorganisation.

3. $4 der Bundesfinanzordnung wird folgender Absatz hinzugefügt:

(x) Es wird ein separates Konto für alle eingehenden Spenden geführt, dessen Kontobewegungen nach den Regeln von Ziffer 1 offengelegt werden.
 

Begründung

Die Mitgliederverwaltung muss möglichst einfach gestaltet sein, da alle Sonderregelungen händisch zu bearbeiten sind und das sehr Zeitaufwendig ist.

Reaktionen

Reaktion auf: überarbeiten, vermischt viele verschiedene Themen:
Änderungen bezüglich Einschreibgebühr und jährliche Zahlung des Mitgliedsbeitrages wurden entfernt. Diese werden bereits in den Initiativen 1224 und 1226 behandelt