Einleitung
Nach aktueller Geschäftsordnung besitzt der Absatz 2 des §5 der Geschäftsordnung der LO Steiermark 2 unterpunkte mit b.
Text
Geschäftsordnung der LO Steiermark
Streichung des §5 Abs. 2 b(1)
Antrag
Die Landesorganisation möge beschließen:
Streichung des §5 3d: Die Anerkennung einer Ortsgruppe ist allen Piraten der LO Steiermark durch den Landesvorstand zur Kenntnis zu bringen.
Verschiebung von §5 Abs. 2b(1) nach Abs. 3d in: Der Landesvorstand hat die Anerkennung zu publizieren.
Streichung von §5 Abs. 3a(1): Der Landesvorstand der PIRATENPARTEI STEIERMARK entscheidet über die Anerkennung einer Ortsgruppe. Die Gründung einer Ortsgruppe ist allen Piraten durch den Landesvorstand zur Kenntnis zu bringen.
Begründung
Begründung
Doppelte Ausführung, der §5 Abs. 2b(1) entspricht fast dem Abs. 3d. Jedoch ist der Absatz 3d mit wesentlich mehr Aufwand verbunden als der Absatz 2b(1). Dabei hat der Landesvorstand dafür Sorge zu tragen alle Mitglieder zu erreichen. Hat ein Mitglied die Adresse gewechselt, egal ob E-Mail oder Postalisch, muss der Vorstand dem nachgehen. Bei der Publikation reicht ein Hinweis auf der Homepage. Außerdem gibt es 2 Absätze 2b.
Abs. 3a(1) entspricht Abs. 3a(2) bis 3d, ansonsten gleiche Begründung wie oben, da mehr Bürokratieaufwand.
Originaltext: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Landesorganisation_Steiermark/GO
§5 Ortsgruppen, Bezirksorganisationen
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- (2) Gründung von Ortsgruppen
- (a) Zur Gründungsversammlung einer Ortsgruppe ist ein Mitglied des Landesvorstandes als Vertreter der Landesorganisation einzuladen.
- (b) Der Landesvorstand hat die Anerkennung zu publizieren.
- (b) Der Landesvorstand hat die Gründung zu publizieren.
- (3) Anerkennung
- (a) Der Landesvorstand der PIRATENPARTEI STEIERMARK entscheidet über die Anerkennung einer Ortsgruppe. Die Gründung einer Ortsgruppe ist allen Piraten durch den Landesvorstand zur Kenntnis zu bringen.
- (a) Der Landesvorstand entscheidet über die Anerkennung einer Ortsgruppe.
- (b) Es kann nur eine Ortsgruppe pro Ort (nach Geonam Austria bzw. aktueller gesetzlicher Regelung) anerkannt werden.
- (c) Der Landesvorstand hat ein Vetorecht. Er muss eine Ablehnung schriftlich begründen und vor dem Landesparteitag vertreten.
- (d) Die Anerkennung einer Ortsgruppe ist allen Piraten der LO Steiermark durch den Landesvorstand zur Kenntnis zu bringen.