Initiative i1218: Programm und BGO mit 60%, Satzung und Grundsatzprogramm mit 70%
Diese Initiative wurde nicht zugelassen. Sie hat das Quorum von 5% nicht erreicht.
Letzter Entwurf vom 10.11.2012 um 22:51 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten abgeändert werden:

Antrag

§8 Bundesgeneralversammlung

Änderung von:

(3) Sie beschließt das Grundsatzprogramm und die Bundes-GOs mit Mehrheit von zumindest 60% der Stimmen, die Satzung mit zumindest 70% der Stimmen.

in neu:

(3) Sie beschließt das Parteiprogramm und die Bundesgeschäftsordnungen mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen, das Grundsatzprogramm und die Satzung mit Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen.

§7 Bundesgeschäftsordnung

Änderung von

(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert.

in

(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie wird von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

§6 Allgemeine Regelungen

Formalkorrektur von

(14) Die Bundessatzung wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der Liquid Democracy beschlossen oder geändert.

zu

(14) Die Bundessatzung wird von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

(nur der Ordnung halber)

§20 Das Parteiprogramm

Änderung von:

(3) Es wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert.

in neu:

(3) Es wird von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

Begründung

Unsere Regelwerke und auch das Parteiprogramm sollen durch einen möglichst großen Konsens der Basis und nicht durch ein knappes Überstimmen einer kleinen Mehrheit entstehen und geändert werden. In LQFB werden schon derzeit Programmänderungen nur mit 60%-iger Mehrheit angenommen (auch, um ein Hin- und Heroszillieren zu verhindern), das wäre also diesbezüglich eine Angleichung an die strengeren Online-Regeln.

Bundesgeschäftsordnung und Parteiprogramm sollen daher also mit 60%-iger Mehrheit beschlossen werden; das Grundsatzprogramm (welches nur die Grundwerte in der Formulierung von c3o enthält) sollte darüber stehen und mit 70%-iger Mehrheit beschlossen werden, wie auch die Satzung. Grundsatzprogramm kann ruhig auch weiterhin nur auf BGVen behandelt werden, da kommt ja wohl nicht viel an Anträgen zusammen. :)

Dies wurde bereits in einem Meinungsbild unter https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/527.html 64:7:5 angenommen, kam aber aus Fristgründen nicht rechtzeitig zur BGV.

Antworten auf Anregungen

  • „statt "adäquates mittel der liquid democracy" auf die ldo verweisen“: Guter Punkt, durch „oder gemäß der LDO“ ersetzt.
  • „definition von "grundsatzprogramm"“: Mag sein, würde ich aber nicht hier machen …