Initiative i1038: Ausschlussantrag nur während BGV!
 Ja: 18 (47%) · Enthaltung: 13 · Nein: 20 (53%) · Nicht angenommen (Rang 3)
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23(17+6)16(11+5)
 
 
Ausschluß nur mittels LQFB Abstimmung
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15(10+5)25(20+5)
 
 
Ausschlussantrag in Verbindung mit anderen Ordnungsmaßnahmen über EBV
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28(23+5)13(7+6)
 
 
Ausschlussantrag streichen!
Letzter Entwurf vom 06.10.2012 um 19:50 Uhr · Quelltext

Wird als Gegenantrag zu 2023 eingebracht.

Antrag

Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §4 (4):

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.

zu:

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierungen angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen, oder die durch die Bundesgeneralversammlung ausgeschlossen wurden.

Änderung von §4 (8):

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

zu:

(8) Über Ausschluss entscheidet die Bundesgeneralversammlung (BGV) ohne Begründung in geheimer Abstimmung mit Mehrheit von 70% ihrer Stimmrechte. Eine Berufung ist nicht möglich.

Außerdem möge die Bundesgeschäftsordung in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §2 (3):

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.

zu:

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich während einer BGV über die Versammlungsleitung an die BGV gestellt werden.

Änderung von §6 (1):

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.

zu:

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organs nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen.

Im Falle der Annahme der neuen SGO werde diese weiters wie folgt angepasst:

In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen.
In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts. Diese können gemäß der Satzung nur von einer BGV beschlossen werden.

Begründung

Diese Änderung bedeutet eine komplette Beschränkung des Werkzeugs "Parteiausschluss" auf die BGV. Ausschlussanträge können auch nur während einer BGV eingebracht werden um die Parteischädigung zuvor zu minimieren.
Warum stelle ich diesen Antrag?
Gemäß §4 (8) sind die Gründe für einen Ausschluss:

  • das Tatbild nach § 3. Abs. 3,
    • welches das Nichttätigwerden von Organen beschreibt - dies könnte man vielleicht in Zusammenhang mit einem Misstrauensantrag bringen, mit einem Ausschlussantrag hat dies jedoch rein gar nichts zu tun
  • grobe Missachtung von Beschlüssen
    • Beschlüsse betreffen nicht die einfache Mitgliedschaft sondern allenfalls eine Organmitgliedschaft. Dafür gibt es den Misstrauensantrag.
  • parteischädigendes Verhalten
    • In jedem einzelnen Fall war der Ausschlussantrag parteischädigender als das "parteischädigende" Verhalten der Person.
      Das Werkzeug funktioniert einfach nicht.
      Ausschlussanträge müssten so klar und einfach sein dass es gar kein Organ benötigt um den Ausschluss zu beschließen, sonst wird das ganze wieder persönlich...
      Das geht aber nicht und daher wird es immer Diskussionen und Parteischädigung durch solche Anträge geben. Daher: Abschaffen!