§ 17. Auflösung

Derzeit:

Die Auflösung wird auf einer BGV mit Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.

Neu:

Die Auflösung wird bei einer eigens dafür einberufenen BGV mit einer Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.

Begründung:

Zusätzliche Hürde, insbesondere um zu verhindern, dass Spontananträge (sofern zulässig) missbraucht werden können.