Die Satzung möge in § 10 (1) wie folgt ergänzt werden:

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(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder.

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(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder. Jedes Mitglied der BGF ist einzeln vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.

Begründung

Praktikabler, da auf Dokumenten nur eine Unterschrift benötigt wird.

Es gilt sowieso: (2) Alle Mitglieder und Organe sind an die Satzung, Geschäftsordnungen und Beschlüsse gebunden.
Intern kann man das Vier-Augen-Prinzip oder Mehrheitsbeschlüsse daher ohne weiteres für Rechtsgeschäfte beibehalten, limitiert sich aber nicht nach außen, wenn etwas schnell gehen muss.