In der Satzung steht in § 4:

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.

Die Missachtung von Beschlüssen ist ein wichtiges Recht jedes einzelnen von uns, dass nicht eingeschränkt werden darf.

Daher ist dieser Ausschlussgrund zu streichen.