Die Piratenpartei Österreichs beschließt die folgende Änderung ihrer Satzung:
§ 4 (8) Alter Text
(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.
§ 4 (8) Neuer Text
(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei. Ausgeschlossene Mitglieder sind bei allen Veranstaltungen der Piratenpartei Österreichs unerwünscht und von jeglicher Mitarbeit (insbesondere in Arbeitsgruppen und Crews) ausgeschlossen.
Begründung
Es ist ja eigentlich absurd, dass wir Leuten, mit denen wir so schlechte Erfahrungen gemacht haben, dass wir sie nicht mehr als Teil unserer Bewegung haben wollen trotzdem die Möglichkeit bieten ganz normal an so gut wie all unseren Prozessen teilzuhaben (mit Ausnahme der Abstimmungsprozesse). Dieser Antrag soll diesen Mangel beheben.