Der §13 bleibt bezüglich Landesparteien unverändert.

Begründung

Eine eigenständige Landespartei muss in der Lage sein, organisatorische Erfordernisse selbst zu bewältigen.
Nachdem der EBV kein Organ einer eigenständigen Landesorganisation sein kann, kann der EBV auch keine Beschlüsse fassen, welche eine eigenständige Landespartei betreffen.
Darüberhinaus muss eine Landespartei ein anderes Prozedere finden, mit welchem ein Organ am Leben erhalten wird. Diese "unlustgetriebenen" Rücktritte müssen endlich ein Ende haben: Wer gewählt wird, wird für die gesamte Periode gewählt.
Ohne Vorliegen wirklich schwerer Gründe sollte ein Rücktritt nicht möglich sein.