Der §13 bleibt bezüglich Landesparteien unverändert. == Begründung == Eine eigenständige Landespartei muss in der Lage sein, organisatorische Erfordernisse selbst zu bewältigen.<br> Nachdem der EBV kein Organ einer eigenständigen Landesorganisation sein kann, kann der EBV auch keine Beschlüsse fassen, welche eine eigenständige Landespartei betreffen.<br> Darüberhinaus muss eine Landespartei ein anderes Prozedere finden, mit welchem ein Organ am Leben erhalten wird. Diese "unlustgetriebenen" Rücktritte müssen endlich ein Ende haben: Wer gewählt wird, wird für die gesamte Periode gewählt.<br> Ohne Vorliegen wirklich schwerer Gründe sollte ein Rücktritt nicht möglich sein.