Der §13 bleibt bezüglich Landesparteien unverändert.

== Begründung ==
Eine eigenständige Landespartei muss in der Lage sein, organisatorische Erfordernisse selbst zu bewältigen.<br>
Nachdem der EBV kein Organ einer eigenständigen Landesorganisation sein kann, kann der EBV auch keine Beschlüsse fassen, welche eine eigenständige Landespartei betreffen.<br>
Darüberhinaus muss eine Landespartei ein anderes Prozedere finden, mit welchem ein Organ am Leben erhalten wird. Diese "unlustgetriebenen" Rücktritte müssen endlich ein Ende haben: Wer gewählt wird, wird für die gesamte Periode gewählt.<br>
Ohne Vorliegen wirklich schwerer Gründe sollte ein Rücktritt nicht möglich sein.