Änderung der Bundesfinanzordnung:

Jetziger §3 (1) – zu löschen

(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Diese sollte auf einer Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO bestätigt werden.

§3 (3) jetziger Textabschnitt – zu löschen

Über die Erforderlichkeit neuer Kosten entscheidet nach Anhörung der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO die einfache Mehrheit der Mitglieder des BV und der BGF.

Neu einzufügender Paragraph §3 Budgetplanung

(1) Die Bundesgeschäftsführung ist dazu angehalten, für jedes Geschäftsjahr ein Bundesbudget zu erstellen und zu pflegen, das den Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Es enthält zumindest Fixkosten und Mitgliedsbeiträge sowie einen etwaig verbleibenden Überschuss.

(2) Gegen das aktuelle Bundesbudget kann begründeter Einspruch durch einen sonstigen Beschluss gemäß der LDO oder durch den erweiterten Bundesvorstand erhoben werden. In einer Abstimmung des EBV über einen solchen sollen sich die Mitglieder der BGF der Stimme enthalten.

(3) Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs sollen ebenfalls Budgets erstellen.

§2 (1) jetziger Textabschnitt – zu löschen

Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.

60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.

Neu einzufügender §2 (2)

Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.

Die Landesorganisationen enthalten 90% des Überschusses, der laut dem in §3 (1) beschriebenen Bundesbudget anfällt. Liegt kein Budget vor, so wird ein Überschuss in Höhe von zwei Dritteln der Mitgliedsbeitragseinnahmen angenommen.

Die Aufteilung unter den Landesorganisationen folgt dem Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich der jeweiligen Landesorganisation aktuell zugeordnet haben. Die Auszahlung erfolgt monatlich zu jenem Anteil, der den verbleibenden Monaten des Geschäftsjahres entspricht – also z.B. für Jänner ein Zwölftel, für November die Hälfte des aktuell projizierten verbleibenden Landesorganisationenanteils.

Begründung der Änderungen gegenüber i4231

  • Keine Vermischung von Bundes- und Landesbudgets, klare Zuständigkeit der BGF für ersteres, etwas nachdrücklichere Sprache: ist dazu angehalten statt nur soll – das ist wichtig!
  • Das Bundesbudget ist nicht etwas, das ein Mal erstellt und dann nicht mehr angefasst wird, sondern muss laufend gepflegt werden. Daher keine lähmende Bestätigung jeder einzelnen Änderung sondern laufendes Einspruchsrecht (BGV wäre da unpraktikabel), und nicht "monatlich ein Zwölftel" sondern den passenden Anteil am aktuell errechneten Überschuss.
  • Durch die Empfehlung der BGF zur Enthaltung im EBV im Falle eines Einspruchs haben die Länder eine erhöhte Chance, gemeinsam die Mehrheit gegenüber den Bundesorganen zu stellen.
  • Versucht, ein wenig einfacher zu formulieren.

Anregungen