Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

=Alter Text=

Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. 

=Neuer Text=

Diesen Satz streichen.

=Begründung=

Je nachdem, wie die [https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1644.html Abstimmung] ausgeht, wird der Mitgliedsbeitrag maximal € 20 oder € 30 pro Jahr betragen. Das ist jedem zumutbar, Vergünstigungen sind daher nicht notwendig, zumal sie auch einen Mehraufwand in der Verwaltung darstellen.