Antrag
Folgende Änderungen an Satzung und Bundesgeschäftsordnung mögen vorgenommen werden:
§ 13 (2) Satzung -
Alter Text
Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
Neuer Text
Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV mit Mehrheit von 70% oder des EBV mit mindestens 80% der Stimmberechtigten.
§9 Bundesgeschäftsordnung
Alter Text
(1) Zur Gründung einer LO sind mindestens fünf Mitglieder nötig, die sich der LO für mindestens ein Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen sechs Monaten muss eine LGV abgehalten werden.
soll durch folgenden ersetzt werden:
Neuer Text
(1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens fünf Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglied der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens 10 anwesenden Mitgliedern und hat eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen. Hat eine Landesorganisation ab der ersten Landesgeneralversammlung über einen Zeitraum von zwei Monaten zu jedem Zeitpunkt weniger als 20 zahlende Mitglieder, so hat der EBV das Recht, die Landesorganisation mit einfacher Mehrheit aufzulösen.
Begründung
Kurzfassung:
1. BGV-Beschluss und Organwahl ab 5 Mitglieder
2. erste Landesgeneralversammlung ab 10 Mitglieder und Organwahl
Ausführlicher:
1. Aufbauendes System:
a) Gründung auf BGV durch 5 Leute, die auf der BGV gewählt werden -→ interimistische LO b) Erste Landesgeneralversammlung durch mindestens 10 Anwesende -→ ordentliche LO c) Weniger als 20 zahlende Mitglieder über zwei Monaten -→ MÖGLICHKEIT der Auflösung der LO durch den EBV. 2 Monate reicht, weil die Möglichkeit möglichst bestehen soll - das bedeutet ja nicht, dass diese auch genutzt werden muss. Den eigenen Handlungsspielraum sollte man sich nicht selbst nehmen.
2. Länderrat gibt es schon ab Gründung durch BGV-Beschluss.
3. Bei erster Landesgeneralversammlung sind die Landesorgane neu zu wählen oder einzeln zu bestätigen.
4. Auflöung durch EBV mit 80% möglich. Die derzeitigen 90% werden für immer totes Recht sein -
5. Dass das Stimmrecht verloren geht bei LO-Wechsel steht ohnehin woanders - ist also hier obsolet. sollte ohnehin in Zukunft in LGOs stehen und damit in der Kompetenz der LOs sein.