Antrag

BWO §6 „Wahlantritt“ Abs. 3 soll um folgenden Text ergänzt werden:

„Jede Landesorganisation – oder auch kooperierende Organisation nach §15 BGO – kann bei bundesweiten Wahlen einen Landeswahlkampfleiter ernennen und diesen per LV-Beschluss als stimmberechtigten Vertreter ins Wahlkampfleiter-Team entsenden.“

Begründung

Für einen bundesweiten Wahlkampf braucht es ein stabiles Team, das sich möglichst aus Vertretern, die vor Ort agieren können, zusammensetzt.