Unter der Annahme dass die OG Graz ordentlich gegründet wurde soll der L-LDO § 2 wie folgt hinzugefügt werden:
Text
Untergliederungen
- (1) Es existieren die folgenden Untergliederungen:
- Graz
- (2) Stimmberechtigt in den Untergliederungen sind alle Mitglieder der LO Steiermark. Die Unterorganisationen dürfen das Stimmrecht weiter einschränken, sofern zumindest alle Mitglieder stimmberechtigt sind die im entsprechenden Bezirk bzw. in der entsprechenden Gemeinde stimmberechtigt sind.