In die Bundesfinanzordnung soll ein neuer §1 eingefügt und alle bisherigen Paragraphen entsprechend neu numeriert werden
++**Alter Text**++
entfällt
++**neuer Text**++
§1 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Finanzordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Österreichs.
(2) Die Finanzordnung gilt für die Piratenpartei Österreichs und alle ihr zugehörigen Unterorganisationen.
++**Begründung**++
Wie in Satzung und allen anderen Ordnungen sollte auch bei der Bundesfinanzordnung der Gültigkeitsbereich definiert werden