In die Bundesfinanzordnung soll ein neuer §1 eingefügt und alle bisherigen Paragraphen entsprechend neu numeriert werden

++**Alter Text**++

entfällt

++**neuer Text**++

§1  Gültigkeitsbereich
    (1)	  Diese Finanzordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Österreichs.
    (2)  Die Finanzordnung gilt für die Piratenpartei Österreichs und alle ihr zugehörigen Unterorganisationen.

++**Begründung**++

Wie in Satzung und allen anderen Ordnungen sollte auch bei der Bundesfinanzordnung der Gültigkeitsbereich definiert werden