In die Bundesfinanzordnung soll ein neuer §1 eingefügt und alle bisherigen Paragraphen entsprechend neu numeriert werden ++**Alter Text**++ entfällt ++**neuer Text**++ §1 Gültigkeitsbereich (1) Diese Finanzordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Österreichs. (2) Die Finanzordnung gilt für die Piratenpartei Österreichs und alle ihr zugehörigen Unterorganisationen. ++**Begründung**++ Wie in Satzung und allen anderen Ordnungen sollte auch bei der Bundesfinanzordnung der Gültigkeitsbereich definiert werden