Die Landesgeschäftsordnung soll in §3(3) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(3) Jedes Mitglied kann nur einer direkt der Landesorganisation zugehörigen Unterorganisation angehören. Ist ein Mitglied einer Unterorganisation der Unterorganisation zugehörig, so ist es automatisch jener Unterorganisation zugehörig.

Neuer Text

(3) Jedes Mitglied kann nur einer Ortsorganisation angehören und ist automatisch Mitglied der übergeordneten Bezirksorganisation, sofern eine solche existiert.

Begründung

Die bisherige Definition ist einfach unklar und teilweise nichtssagend.