Die Landesgeschäftsordnung soll in §3(3) wie folgt geändert werden:

++**Alter Text**++

(3)	Jedes Mitglied kann nur einer direkt der Landesorganisation zugehörigen Unterorganisation angehören. Ist ein Mitglied einer Unterorganisation der Unterorganisation zugehörig, so ist es automatisch jener Unterorganisation zugehörig.

++**Neuer Text**++

(3)	Jedes Mitglied kann nur einer Ortsorganisation angehören und ist automatisch Mitglied der übergeordneten Bezirksorganisation, sofern eine solche existiert.

++**Begründung**++

Die bisherige Definition ist einfach unklar und teilweise nichtssagend.