Die Landesgeschäftsordnung soll in §3(3) wie folgt geändert werden: ++**Alter Text**++ (3) Jedes Mitglied kann nur einer direkt der Landesorganisation zugehörigen Unterorganisation angehören. Ist ein Mitglied einer Unterorganisation der Unterorganisation zugehörig, so ist es automatisch jener Unterorganisation zugehörig. ++**Neuer Text**++ (3) Jedes Mitglied kann nur einer Ortsorganisation angehören und ist automatisch Mitglied der übergeordneten Bezirksorganisation, sofern eine solche existiert. ++**Begründung**++ Die bisherige Definition ist einfach unklar und teilweise nichtssagend.