Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden:

=Alter Text=

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte: 

3. selbsttätiger Wahlantritt,

=Neuer Text=

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte: 

3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt)

=Begründung=
Der andere Text erschien mir nicht eindeutig genug.

=Antworten auf Anregungen=
* „wahlkooperationen nicht satzungsmäßig ausschließen“: Das wird ja nicht ausgeschlossen – nur das *Recht* auf einen selbsttätigen Antritt hat eine LO nur ohne Wahlkooperation, das verbietet ja mit expliziter Legitimation nicht eine solche.