Die Bundesgeschäftsordnung möge in §2 wie folgt geändert werden:
=Alter Text=

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

=Neuer Text=

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für bis zu einem Jahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

==Begründung==

Wenn für 4 Jahre im voraus bezahlt wird und der Betrag verändert sich wäre für lange Zeit eine Anpassung für dieses Mitglied nicht möglich