Die Bundesgeschäftsordnung möge in §2 wie folgt geändert werden: =Alter Text= (9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. =Neuer Text= (9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für bis zu einem Jahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. ==Begründung== Wenn für 4 Jahre im voraus bezahlt wird und der Betrag verändert sich wäre für lange Zeit eine Anpassung für dieses Mitglied nicht möglich