Die entsprechende Ziffer zur Unvereinbarkeit in der neuen SGO soll wie folgt lauten: (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
Die entsprechende Ziffer zur Unvereinbarkeit in der neuen SGO soll wie folgt lauten: (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.