Beschlussantrag:
Die Basis hat den unbedingten Willen, sich als Piratenpartei eigenständig zu profilieren und unverwässert ihren Weg als Partei des digitalen Wandels und Verteidigerin der individuellen Freiheit fortsetzen. Sie ist davon überzeugt, dass dieser Weg über kurz oder lang dazu führen wird, in die Parlamente und Gremien einzuziehen, um Piratenforderungen Gehör zu verschaffen. Wahlbündnisse auf Landes-, Bundes- und Europaebene lehnt die Parteibasis ebenso ab, wie eine Öffnung in Richtung "alternative Pseudo-Wissenschaften".
Kooperationen mit anderen Piratenparteien bei supranationalen Wahlen – wie bei EU-Wahlen – sind hingegen ausdrücklich erwünscht.
Erlaubt sind in jedem Fall Fraktionsgemeinschaften in jedweden politischen Gremien aller Ebenen, sofern es der Piratenpartei nicht möglich ist, selbständig einen Fraktionsstatus zu erhalten.
Ausgeschlossen sind solche Fraktionsbildungen nur mit Parteien oder Wählergruppen, deren ideologische Ausrichtung in erheblichem Masse den Zielen und Grundsätzen der Piratenpartei Österreichs widerspricht.
Selbstverständlich steht es Piratenmandataren frei, in Gremien für sinnvolle Anträge zu stimmen – auch wenn sie im Einzelfall von einer Gruppierung stammen, die unseren Grundwerten und Zielen widersprechen. Entscheidend ist hier allein die Qualität des Antrags und nicht, wer ihn eingebracht hat.
Die offizielle Teilnahme von Gliederungen der Piratenpartei Österreichs und deren Mandataren an öffentlichen Veranstaltungen, wie Demonstrationen etc., ist dann statthaft, wenn deren Charakter überwiegend durch Organisationen geprägt wird, die unseren Grundwerten und Zielen nicht in einem fundamentalen Ausmaß widersprechen.
§8 Bundesgeneralsversammlung, Abs. 7 der Satzung, lautet derzeit: "Sie entscheidet über Wahlplattformen. Wahlbündnisse auf Landesebene bedürfen der Genehmigung durch die BGV, Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung." Dieser §8, Abs. 7 der Satzung ist zu streichen.
Stattdessen wird §6 der Satzung mit einem neuen Abs. 15 ergänzt: "Wahlbündnisse, Wahlplattformen etc. mit anderen Parteien oder Wählergruppen sind auf Bundes- und Landesebene (in Wien, Gemeinderatswahlen) kategorisch ausgeschlossen, so es sich nicht um Piratenparteien, gemäß § 13, Abs. 6 der Satzung oder § 15 der Bundesgeschäftsordnung handelt. Auf Gemeindeebene (in Wien, Bezirksratswahlen) sind Wahlbündnisse, Wahlplattformen etc. vor Inkrafttreten dem EBV anzuzeigen. Widerspricht dieser dem Bündnis nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden oder stimmt er ausdrücklich zu, gilt das Wahlbündnis als genehmigt. Statthaft ist ein Veto des EBV gegen ein solches regionales Bündnis aber nur dann, wenn die ideologische Ausrichtung des möglichen Bündnispartners in erheblichem Masse den Zielen und Grundsätzen der Piratenpartei Österreichs widerspricht. Dies gilt insbesondere für Parteien, die sich nicht nachhaltig zu Freiheit, Frieden, Emanzipation, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie bekennen oder andere nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung beurteilen."
Ebenso ist ein zusätzlicher §11, Abs. 5 in die Satzung einzufügen: "Er Entscheidet über Wahlbündnisse auf Gemeindeebene und hat seine Zustimmung dann zu verweigern, wenn regionale Gliederungen beabsichtigen sollten, eine Verbindung mit Organisationen einzugehen, die unseren Grundwerten und unserem Programm in unvereinbarem Maße widersprechen."
§16 Wahlantritt, Abs. 2 der Bundesgeschäftsordnung lautet derzeit: "Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden."
Stattdessen ist er, wie folgt, abzuändern: "Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind auf Bundes- und Landesebene, so es sich nicht um Piratenparteien, gemäß § 13, Abs. 6 der Satzung oder § 15 der Bundesgeschäftsordnung handelt, nicht zulässig. Bei Wahlantritten auf Gemeindeebene nur dann, wenn zuvor der erweiterte Bundesvorstand dem Beschluss zugestimmt oder nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden, widersprochen hat. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden."
Begründung:
Es ist Zeit, dass wir unseren Umgang mit anderen Parteien und Gruppierungen ein für allemal klären. Insbesondere muss es in der Zukunft vermieden werden, dass wir abermals in eine erfolglose Bündnispolitik hineinschlittern, die unser eigenes Profil schwächt und den Zusammenhalt der Basis gefährdet.
Nach der Aufkündigung des Bündnisses „Wien anders“ ist es nur konsequent, den Weg der Eigenständigkeit und Profilierung der eigenen „Marke“ weiter zu gehen.