Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.1 des jeweiligen Kalenderjahres zu überweisen.
Diese in den letzten Jahren so gewählte Vorgehensweise der Bundesgeschäftsführung soll in der Bundesfinanzordnung festgelegt werden. (Ist bis dato nicht der Fall.)

Ich beantrage daher in der Bundesfinanzordnung  §2 Verteilung der Einnahmequellen
(1) wie folgt zu ergänzen: „ Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.1 des jeweiligen Kalenderjahres zu überweisen. Wurde der Mitgliedsbeitrag  nicht zeitgerecht entrichtet, so ruht das Stimmrecht wie auch das passive Wahlrecht auf allen Ebenen, bis zur erfolgten Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.“