Die Mitgliederversammlung möge beschließen, die Satzung wie folgt abzuändern: =§ 10. Bundesgeschäftsführung (BGF): Neuer Absatz= (x) Die BGV kann beschließen, den BV mit der BGF für eine Periode (bis zur nächsten Neuwahl) zusammenzulegen, wenn es weniger gewählte BGF-Mitglieder oder antretende Kandidatinnen als die Mindestanzahl an BGF-Mitgliedern gibt. Dabei werden die gewählten BGF-Mitglieder zu BV-Mitgliedern bzw. Kandidatinnen zur BGF-Wahl zu Kandidatinnen zur BV-Wahl. Die Rechte, Pflichten und Kernaufgaben der BGF gehen hiermit auf den BV über. =Begründung= Der zu erwartende Kandidatenmangel und Ergebnis des Meindungsbildes [https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/5467.html i5467: BGF und BV zusammenlegen, falls KandidatInnenmangel herrscht].