Die Mitgliederversammlung möge beschließen, die Satzung wie folgt abzuändern:

§ 10. Bundesgeschäftsführung (BGF): Neuer Absatz

(x) Die BGV kann beschließen, den BV mit der BGF für eine Periode (bis zur nächsten Neuwahl) zusammenzulegen, wenn es weniger gewählte BGF-Mitglieder oder antretende Kandidatinnen als die Mindestanzahl an BGF-Mitgliedern gibt. Dabei werden die gewählten BGF-Mitglieder zu BV-Mitgliedern bzw. Kandidatinnen zur BGF-Wahl zu Kandidatinnen zur BV-Wahl. Die Rechte, Pflichten und Kernaufgaben der BGF gehen hiermit auf den BV über.

Begründung

Der zu erwartende Kandidatenmangel und Ergebnis des Meindungsbildes i5467: BGF und BV zusammenlegen, falls KandidatInnenmangel herrscht.