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am 30.10.2012 um 16:26 Uhr

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§8 Bundesgeschäftsführung

(1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.

(2) Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.

(3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters fallen in die Wahl der weiteren BGF-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.

(4) Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.

(5) 1 oder 2 Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden.

(6) Weitere Kandidaten für die BGF werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.

NEU:

§8 Bundesgeschäftsführung

(1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister und dem Datenschutzbeauftragten muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.

(2) Der Bundesschatzmeister und der Datenschutzbeauftragte müssen zunächst durch jeweils eine gesonderte Wahl bestimmt werden.

(3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters oder des Datenschutzbeauftragten fallen in die Wahl der weiteren BGF-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.

(4) Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.


(5) und (6) sind überflüssig. Stellvertreter sind nicht nötig und können ggf. einfach ernannt werden, und Nachrücken ist in der BWO geregelt.


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