Textkorrektur
am 29.10.2012 um 21:27 Uhr

(6) Alle Organwalter der in §5 (1) angeführten Organe dürfen nicht Mitglied eines mit politischen Inhalten befassten Organs einer anderen politischen Partei oder politisch tätigen Organisation sein oder in einer solchen eine außenwirksame Funktion ausüben. Das Mitwirken in einer solchen Funktion bei einer Bürgerinitiative darf nur aufgrund eines Beschlusses des Landesvorstandes jener Landesorganisation, der das Mitglied angehört, oder des Bundesvorstandes erfolgen. Nicht von der Unvereinbarkeit betroffene Organe sind:

  • Bundesgeneralversammlung;
  • Landesparteitage;
  • Schiedsgerichte;
  • die Funktion eines Rechnungsprüfers in der Piratenpartei Österreichs und ihren Unterorganisationen oder in einer anderen Partei oder politischen Organisation. Tätigkeiten in den Interessensvertretungen der Dienstgeber und -nehmer (inkl. Wirtschafts- und Arbeiterkammer, Industriellenvereinigung und Gewerkschaften) sind explizit erlaubt.

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