Textverbesserungen
am 23.09.2012 um 11:17 Uhr

§ 8. Bundesgeschäftsführung
(1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister regelt die Bundessatzung.
(2) Der Bundesschatzmeister muss auf der BGV durch eine Wahl bestimmt werden.
(3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters sind dessen Stellvertreter, solange sie bei der Wahl mehr Zustimmung als Ablehnung bekommen haben.

(IMHO gehören (4) und (5) ersatzlos gestrichen.)

§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte (wie Finanz- und Mitgliederverwaltung) betraut.
(3) Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und den Landesschatzmeistern. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(5) Bei Ausfall des Bundesschatzmeisters wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(6) Bei Ausfall eines Landesschatzmeisters wählt die jeweilge LO entsprechend der GO einen Ersatz.
(7) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe und der Prüfung der von den Landesschatzmeistern erstellten Berichte betraut.

(IMHO gehört die letzte Ziffer ersatzlos gestrichen.)


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