am 02.04.2015 um 20:17 Uhr
Zuständigkeiten
Der Beschluss zum Ersatz der Kosten gegen Beleg muss von der BGF gefasst werden, ausser der Ersatz soll an ein oder mehrere BGF-Mitglieder geleistet werden; dann muss durch BV, EBV oder BGV beschlossen werden.
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