Zuständigkeiten
am 02.04.2015 um 20:17 Uhr

Der Beschluss zum Ersatz der Kosten gegen Beleg muss von der BGF gefasst werden, ausser der Ersatz soll an ein oder mehrere BGF-Mitglieder geleistet werden; dann muss durch BV, EBV oder BGV beschlossen werden.


Meinungsbild der UnterstützerMeine MeinungÄnderungswunsch zur Zeit nicht umgesetztÄnderungswunsch zur Zeit umgesetzt
 
 
 
[nur für Registrierte]