Begründung falsch - bitte korrigieren
am 11.02.2014 um 13:43 Uhr

1. Hier wird kein Recht eingeschränkt, eine Antragsstellung ist immer noch gemäß §4 (8) möglich. Die BGV muss lediglich über die Behandlung abstimmen. Der Antrag wird lediglich nicht automatisch in die Tagesordnung aufgenommen.

2. Aus dem Antragsrecht geht kein Recht auf Antragsbehandlung hervor. Die BGV kann eine Behandlung des Antrags ablehnen. Das war bisher möglich, das ist auch weiterhin möglich. Hier wird nur in wenigen Spezialfällen von Opt-Out (=BGV lehnt Behandlung eines Antrags auf der TO ab) zu Opt-In (=BGV stimmt der Aufnahme eines Antrags in die TO zu).


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