Netzsperre ausschließlich als im Gesetz konkret formulierter Zangsnorm, verurteilbar nur durch ordentliche Gerichte
am 02.09.2013 um 17:01 Uhr

Eine volle Netzsperre ist in ein Ausschluss von Information und sozialen Kontakten. In Auswirkung ähnelt sie daher einer Haftstrafe. In Anerkennung der gravierenden Auswirkung dieser Maßnahme sollte sie nur als gesetzlich normierte Rechtsfolge in einem ordentlichen Gerichtsverfahren möglich sein - nicht von Behörde/Exekutive.

Denn es wäre unverständlich wenn Cyberkriminelle, während ihrer Haftstrafe weiter Internet-zugang behalten und weiter während der Haftstrafe kriminell bleiben. Im Kontrast hierzu könnte es aber auch Fälle geben in denen eine Haft nicht notwendig ist, aber eine Fußfessel mit Netzsperre ausreichen könnte - oder vielleicht nur eine Netzsperre.

Nur die Anordnung muss - so wie wir in einem Rechtstaat leben - auch von einem Gericht kommen, dass in Ausübung seiner Interpretation des beschlossenen Strafausmaß für das jeweilige Delikt anhand der gestzlichen Zwangsnorm urteilt.

z.B.: eine Zwangsnorm: 60-90 Tage Haft ohne Netzzugang oder 60-90 Tage Netzsperre mit Fußfessel,.....


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