Kündbarkeit & Kontrollinstanz
am 29.08.2013 um 13:05 Uhr

Der Datenschutzbeauftragte ist, wie ein Personalvertreter: Setzt er sich dafür ein, ist er für manches Management sehr unliebsam - wird ev. sogar behindert werden.

Daher 2 Anregungen: 1.) Daher sollte er ab einer gewissen Unternehmens- oder Datengröße unkündbar sein und Kündigungsschutz aufgrund seiner Tätigkeit genießen.

und

2.) der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens berichtet einmal jährlich an die Datenschutzkommission. Diese trägt Sorge dafür, dass - ähnlich einer Wirtschaftsprüfung in unregelmäßigen, ev. unangekündigten Abständen ein dem Fach kundiger Prüfer das Unternehmen und dessen Einhaltung überprüft.

und

3.) dem Datenschutzbeauftragten, sowie dem Datenschutz-prüfer ist uneingeschränkter Zugang zu allen von ihm verlangten Informationen zu geben. Das schließt insbesondere System-, Daten- und Quellcode-zugänge, sowie Einsicht in bestehende Verträge mit ein.


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