Vorschlag Textverbesserung
am 07.02.2013 um 09:59 Uhr

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als ein Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es zurück, so ist Ersatz zu berufen. Das Mitglied hat während der aktuellen Amtszeit des Organs kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.

ein extra Satz für "Ausgeschlossene" würde ich vermeiden

Ersatz soll erfolgen bei Ausfall, also
1) Rücktritt (ist das an der Stelle wichtig, ob der Rücktritt begründet ist?)
2) nicht länger Mitglied der Partei (=Austritt oder Ausschluss). Wenn man Ausschluss explizit erwähnt, dann fehlt Austritt.
3) länger als ein Monat unentschuldigt abwesend (mir ist nicht ganz klar, was "Abwesenheit" bedeutet, das ist stark interpretierbar. Wenn z.B. das Schiedgericht alle 2 Monate tagt, was bedeutet dann eine 1-monatige Abwesenheit?)

Vorschlag:

(1) Fällt ein Mitglied eines Organs aus, ist Ersatz zu berufen. Ein Ausfall liegt vor bei Rücktritt, Beendigung der Parteimitgliedschaft oder unentschuldigter Abwesenheit von mehr als einem Monat. Das ersetzte Mitglied hat während der aktuellen Amtszeit des Organs kein Recht auf Wiedereinsetzung.


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