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Bundesweite Themen: Gesundheit, Drogen-/Suchtpolitik
Unverbindliches Meinungsbild (4–5 Wochen): Thema 2418
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Neu (noch 5 Tage 05:32:04)
i5276: Streichung Sterbehilfe auch wegen manipulativer Formulierung, Kontrollmangel

Die Programmpassage "Sterbehilfe" soll ersatzlos gestrichen oder überarbeitet werden.

Text

" Sterbehilfe / Die Piratenpartei Österreichs spricht sich dafür aus, nach dem Vorbild der Niederlande und Belgiens unter gewissen, sehr strengen Rahmenbedingungen Sterbehilfe zuzulassen. Die folgenden Kriterien müssen in einer derartigen Regelung mindestens berücksichtigt werden:

  • Der Patient muss ein Erwachsener (oder ein für mündig erklärter Minderjähriger) sein, der zum Zeitpunkt der Bitte um Sterbehilfe handlungsfähig und bei Bewusstsein ist.

  • Der Patient muss um Sterbehilfe freiwillig, überlegt und wiederholt ansuchen; dies darf nicht das Ergebnis von Druck von außen sein.

  • Der Patient muss sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage befinden und sich auf physische oder psychische unerträgliche und anhaltende Leiden berufen, die nicht gelindert werden können und das Ergebnis eines unheilbaren unfallbedingten oder pathologischen Leidens sein.

  • Der Arzt, der die Sterbehilfe ausführt, muss dies freiwillig tun; niemandem darf aus der Verweigerung ein Nachteil erwachsen. Das Vorgehen des Arztes ist gesetzlich streng vorzugeben. Der Patient muss in Beratungen über seinen Zustand, den wahrscheinlichen Krankheitsverlauf, die Möglichkeiten der Palliativmedizin und die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen aufgeklärt werden. Weiters ist die Konsultation mindestens eines zweiten unabhängigen Arztes und die Einhaltung einer mindestens einmonatigen Wartezeit zwischen der schriftlichen Anfrage des Patienten und der Leistung der Sterbehilfe vorzuschreiben. Die ärztlichen Beurteilungen müssen unabhängig voneinander getroffen werden und müssen auch auf zumindest einem persönlichen Gespräch zwischen Ärzten und Patient beruhen. Ein Arzt, der Sterbehilfe durchgeführt hat, muss danach einer unabhängigen Ethikkommission aus Ärzten und Juristen einen Bericht vorlegen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften prüft."

https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Parteiprogramm#Sterbehilfe

In der Begründung zur Original-Ini finden sich manipulative Formulierungen ("Ausweglos", "letzter Ausweg"; "Mündige und freie Menschen" in Fällen, die so krank und eingeschränkt sind, dass sich die Frage der Sterbehilfe stellt ?!?!?!?), die die Abstimmung zumindest teilweise entwerten.

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/1919.html

"In gewissen ausweglosen Situationen ist Sterbehilfe ein letzter Ausweg, den mündige und freie Menschen für sich selbst wählen dürfen sollten. Vergleiche die Regelungen in den Niederlanden und Belgien (http://de.wikipedia.org/wiki/Wet_toetsing_levensbe%C3%ABindiging_op_verzoek_en_hulp_bij_zelfdoding sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Loirelative%C3%A0_l%E2%80%99euthanasie) – die Formulierung des Programmantrags orientiert sich an der belgischen Regelung."

Die Begründung von i1919 spielte eine Rolle im Entscheidungsprozess, ist aber im Programm nicht ersichtlich.

Begründung

Die Missbrauchsanfälligkeit dieser Regelung ist hoch. Und genau die Missbrauchsanfälligkeit war im Falle des Landfriedensbruchsparagraphen auch das Argument der PPÖ für Streichung.

Es sind keinerlei Kontrollen der Ärzte vorgesehen, d.h. jeder Arzt kann sanktionslos dagegen verstossen.

Es sind keinerlei Kontrollen vorgesehen, ob tatsächlich kein Druck ausgeübt wurde.

Eine genaue Kontrolle, ob die laut Ini "sehr strengen Bedingungen" erfüllt wurden, würde sehr intensive Überwachung erfordern. Eine derartige Überwachung ist in der Ini aber nicht vorgesehen.

Gerade auf Leute, die so krank sind, dass sich die Frage der Sterbehilfe stellt, trifft oft nicht zu, dass sie eindeutig handlungsfähig, mündig und frei sind.

Fall Minderjährige in Holland

Sterbehilfe bei Minderjährigen

Nach dem Gesetz können auch Minderjährige um Lebensbeendigung auf Verlangen oder Hilfe bei der Selbsttötung bitten. Da die Bitte nur vom Patienten selbst gestellt werden kann, muss dieser zur vernünftigen Beurteilung seiner Interessen fähig sein und seinen Willen äußern können. Eine von Eltern oder Erziehungsberechtigten im Namen des Patienten geäußerte Bitte ist unzulässig.

Bei Minderjährigen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren müssen außerdem die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Bitte um Sterbehilfe zustimmen. 16- und 17-Jährige können selbstständig entscheiden, die Eltern oder Erziehungsberechtigten müssen dabei jedoch in Entscheidungsfindung einbezogen werden. Sterbehilfe bei Minderjährigen unter 12 Jahren ist unzulässig.

Bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen ab 16 Jahren gelten dieselben Regelungen wie für Erwachsene (schriftliche Erklärung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Einwilligung noch möglich war).

http://de.wikipedia.org/wiki/Wet_toetsing_levensbe%C3%ABindiging_op_verzoek_en_hulp_bij_zelfdoding

[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Phase: Abgebrochen (Thema nicht akzeptiert)