Initiative i7042: SpitzenkandidatInnen müssen Organ gewesen sein / Lex Chlastak
 Ja: 7 (47%) · Enthaltung: 1 · Nein: 8 (53%) · Nicht angenommen (Rang 1)
Letzter Entwurf vom 22.11.2019 um 18:37 Uhr · Quelltext

Aus den Erfahrungen der Nationalratswahl 2019¹ erscheint eine

Änderung der Wahlordnung

sinnvoll. Es soll sichergestellt werden, dass SpitzenkandidatInnen der Partei bekannt und auch zur Ausführung einer solchen Funktion befähigt sind. Als probate Hürde erscheint hier eine zumindest einmalige aber vollständige Periode als politisches Organ der Piratenpartei Österreichs ausreichend. Nach einem Jahr als Organ (BV, EBV, LV) sollten Kompetenz und charakterliche Eigenheiten soweit bekannt sein, dass eine Repräsentation der Partei durch diese Person als wünschenswert oder auch nicht vermutet werden kann.

Daher soll der Paragraf §8. Wahllistenerstellung der Bundeswahlordnung um einen weiteren Punkt 4 erweitert werden.

(4) Bei Antritt zu Nationalrats- oder Landtagswahlen muss der Spitzenkandidat / die Spitzenkandidatin innerhalb der Piratenpartei Österreichs für mindestens ein Jahr und in den letzten 10 Jahren ein politisches Amt inne gehabt und dieses über die volle Dauer einer Periode absolviert haben. Wird dieser Anforderung nicht entsprochen, rückt automatisch der nächst gereihte Kandidat / die nächste gereihte Kandidatin vor, auf jene*n das zutrifft.

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¹ https://wiki.piratenpartei.at/w/images/1/1e/Veto_Mitgliedsantrag_Mitgliedsnummer3421_anonymisiert.pdf