Initiative i4128: Petitionen an den Nationalrat
 Ja: 8 (21%) · Enthaltung: 11 · Nein: 30 (79%) · Nicht angenommen (Rang 1)
Letzter Entwurf vom 18.11.2013 um 20:57 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (4)

Im Parteiprogramm möge an passender Stelle folgendes eingefügt werden:

Antrag

Bürgerbeteiligung und Demokratie

Petitionbsrecht an den Nationalrat für alle Bürger

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich dafür aus, dass alle rechtmässig in Österreich lebenden Bürger - unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der Volljährigkeit - das Recht erhalten, Petitionen an den Nationalrat zu richten und ihren Anliegen damit Gehör zu verschaffen.

Begründung

Bisher ist das Recht Petitionen an den Nationalrat zu richten, Abgeordneten des Nationalrats vorenthalten - ausser es handelt sich um eine Bürgerinitiative mit mindestens 500 Unterschriften. Bürger dürfen diese Petitionen dann lediglich unterstützen. Diese Praxis widerspricht dem Petitionsgedanken jedoch völlig. Petitionen sind traditionell ein Werkzeug, das Bürgern dazu dienen soll, ihre Anliegen den Entscheidungsträgern vorzutragen.

http://www.parlament.gv.at/PERK/BET/PET/

Zur Anregung "Hürden? Konkretisieren bitte.":

Ich weiss nicht, ob sich die Anregung jetzt darauf bezieht, welche Hürden es zur Zeit gibt oder ob es überhaupt Hürden geben sollte. Als beantworte ich vorsorglich einmal beides.

Laut Help.at gibt es folgende Voraussetzungen:

"Petition

Im Unterschied zu einer Bürgerinitiative werden Petitionen von Abgeordneten zum Nationalrat oder von BundesrätInnen überreicht. Für die PolitikerInnen bieten Petitionen die Möglichkeit, konkrete Anliegen von BürgerInnen aus ihrem Wahlkreis im Parlament zu behandeln.

Die Petition im Nationalrat Voraussetzungen

Um im Nationalrat behandelt zu werden, muss eine Petition schriftlich vorliegen sich auf einen Bereich beziehen, der in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache (wie Gewerbe-, Verkehrs- oder Wasserrecht), nicht aber eine Landes- oder Gemeindeangelegenheit (Baurecht, Jagd, Fischerei u.a.) ist; von einem Mitglied des Nationalrates eingereicht werden.

Elektronische Zustimmung

BürgerInnen können dem Anliegen einer im Nationalrat rechtsgültig eingebrachten Petition elektronisch zustimmen. Dies dient der Abbildung der politischen Interessenlage und hat für die Beratungen im Nationalrat informativen Charakter.

Die elektronische Zustimmungsmöglichkeit ist in der Liste der Petitionen mit gekennzeichnet. Durch Anklicken dieses Symbols wird das entsprechende Formular aufgerufen.

Für die Abgabe einer elektronischen Zustimmungserklärung sind die Vollendung des 16. Lebensjahrs sowie die österreichische Staatsbürgerschaft notwendig. Dies entspricht den gemäß § 100 GOG-NR für die Unterstützung einer parlamentarischen Bürgerinitiative geltenden Voraussetzungen.

Bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen steht die elektronische Zustimmungsmöglichkeit offen. Verfahren im Ausschuss des Nationalrates

Petitionen werden im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt, wobei der/die jeweils einreichende Abgeordnete dem Ausschuss auch die Zuweisung an einen anderen Fachausschuss vorschlagen kann. Der Ausschuss selbst kann Stellungnahmen von Ministerien bzw. anderen Institutionen einholen sowie Hearings mit ExpertInnen durchführen. Und er kann weiters folgende Beschlüsse fassen:

Die Petition einem anderen Fachausschuss zur weiteren Behandlung zuzuweisen, den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln, oder von der weiteren Verhandlung Abstand zu nehmen, wenn der Gegenstand zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, die Petition zur Kenntnis zu nehmen."

Daneben gib es noch die Parlamentarische Bürgerinitiative:

"Parlamentarische Bürgerinitiative

Mit parlamentarischen Bürgerinitiativen können österreichische StaatsbürgerInnen direkt Anliegen an den Nationalrat herantragen. Dazu muss das Anliegen schriftlich vorgelegt werden.

Wenn mindestens 500 namentlich angeführte österreichische, wahlberechtigte (Wahlalter: 16 Jahre) StaatsbürgerInnen eine parlamentarische Bürgerinitiative unterzeichnen, kann diese ­im Nationalrat eingebracht werden. Die/der InitiatorIn wird die/der ErstunterzeichnerIn genannt. Sie/Er muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Parlamentarische Bürgerinitiativen können jederzeit in der Parlamentsdirektion als Eingaben vorgelegt werden – auch in der tagungsfreien Zeit. Es ist auch möglich, das eigene Anliegen bei einem persönlichen Termin der Präsidentin des Natio nalrates zu überreichen. Gebühren fallen dafür in keinem Fall an. Bei der Vorlage muss die/der ErstunterzeichnerIn ihren/ seinen Hauptwohnsitz nachweisen (Auszug aus dem Zentralen Melderegister/Meldezettel). Weitere Einzelheiten können einem Informationsblatt entnommen werden. Um die Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative zu erleichtern, steht zudem ein eigenes Formular zur Verfügung. Beides ist auf der Website des Parlaments (www.parlament.gv.at) abrufbar."

Normalerweise sollte es für Petitionen gar keine Hürden geben, denn

Zitat Wikipedia:

"Eine Petition (lat. petitio, „Bittschrift, Gesuch, Eingabe“1; bildungssprachlich auch Adresse) ist ein Schreiben (eine Bittschrift, ein Ersuchen, eine Beschwerde) an eine zuständige Stelle, zum Beispiel Behörde oder Volksvertretung. Dabei kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen Ersuchen, die auf die Regelung eines allgemeinen politischen Gegenstands zielen (z. B. den Beschluss oder die Änderung eines Gesetzes durch das Parlament, die Änderung einer Verfahrensweise in einer Behörde) und Beschwerden, die um Abhilfe eines individuell erfahrenen Unrechts (z. B. eine formal zwar zulässige, aber als unverhältnismäßig empfundene Behördenentscheidung) bitten. Der Einsender einer Petition wird Petent genannt. Die Zulässigkeit von Petitionen ist ein allgemein anerkannter Bestandteil der demokratischen Grundrechte eines jeden Bürgers."

Da eine Petition also auch das Unrecht zum Gegenstand haben kann, das einzelnen Bürgern durch behördenwillkür widerfahren ist, widerspricht es dem Grundgedanken einer Petition, irgendwelche Hürden aufzustellen.

Zur Anregung "Wie sollen die konkreten Regeln für die Bürger-Petition aussehen?"

Ich denke nicht, dass Bürger den Nationalrat mit Petitionen spammen würden. In Deutschland passiert das auch nicht - und dort garantiert das Grundgesetz seit jeher, dass jeder Bürger sich mit seinen Anliegen - seien sie privat oder von allgemeinem politischen Interesse an das Parlament wenden kann. Dort gibt es dafür einen eigenen Ausschuss.

Der Einbringer hat auch ein Recht darauf, dass sein Antrag entschieden und beantwortet wird.

Und - Zitat Wikipedia: "Wird eine Petition innerhalb von 4 Wochen 3 nach Eingang (bei öffentlichen Petitionen rechnet die Frist ab der Veröffentlichung im Internet) von 50.000 oder mehr Personen unterstützt, wird über sie im Regelfall im Petitionsausschuss öffentlich beraten. Der Petent wird zu dieser Beratung eingeladen und erhält Rederecht."

Das Ziel einer Petition ist, dass der Bürger oder Gruppen von Bürgern das Recht haben, sich ungefiltert mit ihren Anliegen direkt an die gewählten Volksvertreter zu wenden und das Recht haben auch eine Antwort zu erhalten. Petitionen sind ein - wenn auch schwaches - direktdemokratisches Instrument das den Bürgern zur Verfügung steht. Es ist aus meiner Sicht deshalb völlig widersinnig, dass der Bürger erst mal einen Nationalrat fragen muss, ob es ihm genehm ist, dass er ihm und den anderen Nationalräten sein Anliegen vortragen darf.